Sonderrechte nach § 35 StVO
Von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ist die Feuerwehr befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Diese Sonderrechte dürfen nur unter gebührenn die Feuerwehr von den Vorschriften der StVO, legt anderen Verkehrsteilnehmern aber keine Pflichten auf, d.h. die Verkehrsregeln und Verkehrsgebote werden hierdurch nicht geändert. Der übrige Verkehr darf behindert und belästigt, nicht aber gefährdet oder gar geschädigt werden.
Blaues Blinklicht allein soll bei Einsatzfahrten vor der Inanspruchnahme von Sonderrechten warnen.
Wegerechte nach § 38 StVO Das Wegerecht ist bei gleichzeitigen Einsatz von Blinklicht und Einsatzhorn eine Anordnung an die anderen Verkehrsteilnehmer, sofort freie Bahn zu schaffen.
Das Wegerecht darf die Feuerwehr nur verwenden, um
- Menschenleben zu retten
- Schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden
- Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden oder
- Bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Alle Verkehrsteilnehmer müssen nach angemessener Reaktionszeit reagieren und den örtlichen Verhältnissen und der konkreten Verkehrslage entsprechend dem Wegerechtsfahrzeug ein möglichst rasches Vorbeikommen ermöglichen.
Blaues Blinklicht allein schafft kein Wegerecht!
Blaues Blinklicht allein darf nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder geschlossenen Verbänden verwendet werden.